Vermeiden Sie den Datenschutzverletzungen bei der Nutzung Sozialer-Medien wie Clubhouse
Clubhouse ist derzeit ohne Zweifel der angesagte Hype unter den sozialen Medien. In ist wer drin ist – denn rein kommt man nur per Einladung. Einmal drin wird häufig das Hirn vor Begeisterung und der Gier nach Publicity ausgeschaltet. „Frei von der Leber“ wird in Gesprächen alles geteilt, was man sonst nur hinter verschlossenen Türen sagen würde.
Aber was macht denn Clubhouse mit all den Daten, die durch die App fließen incl. der aufgezeichneten Sprachkommunikation? Steht in den AGBs. Aber wen interessieren die schon? Schattenparker, Warmduscher, AGB-Leser.
Verlust der Privatsphäre gehört zum Geschäftsmodell:
Als Berater für unsere Kunden in Sachen Informationssicherheit und Datenschutz haben wir die AGBs einmal ganz genau durchgelesen und es gruselte uns: Im Moment der Anmeldung erfasst Clubhouse nicht nur jede Menge Daten von der anmeldenden Person wie Name, Adresse, Telefonnummer, Foto, etc. sondern nimmt auch gleich das ganze Adressbuch mit. Damit landen unfreiwillig alle Kontakte in der Datenbank von Clubhouse. Im Weiteren erfasst Clubhouse natürlich detailliert wer mit wem wie lange kommuniziert incl. der Inhalte. Diese Inhalte darf Clubhouse mit Werbeagenturen, Event-Veranstaltern, Web-Analyse Firmen usw. usw. teilen. Ende der Privatsphäre.
Dass diese Daten hervorragend genutzt werden können Nutzer zu manipulieren, in ihre eigene Meinungsblase einzusperren oder auch bloßzustellen (Beispiel „Merkelchen“) sollte erwachsenen Menschen eigentlich bekannt sein. Auch die Werbung, die Ihnen und jedem der Ihnen über die Schulter sieht, ganz individuell auf Webseiten gezeigt wird kann viel über das erzählen, was man zuletzt angesehen oder eben von sich gegeben hat (!).
Gesetzesverstoß vorprogrammiert – Die Verantwortung liegt bei den Nutzern
Aus Sicht der Datenschutzgesetze ergibt sich aber für den Nutzer noch ein ganz anderes Problem. In dem Moment, da die Nutzung nicht mehr unter die sogenannte Haushaltsausnahme fällt, also „ausschließlich privaten oder familiären Zwecken“ dient, ist die DSGVO anwendbar. Aus der Haushaltsausnahme fallen sie jedoch bereits heraus, wenn in Ihrem Mobiltelefon geschäftliche Kontakte gespeichert sind oder die Kommunikation sich eben nicht auf private Sachverhalte beschränkt. Damit benötigen Sie für jede Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ein Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Da das Adressbuch und die die Inhalte der Kommunikation in Länder ohne angemessenes Datenschutzniveau übertragen werden (USA), kommt als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung der Betroffenen in Frage. Sie müssten also die Einwilligung jeder einzelnen Person aus Ihrem Adressbuch einholen und dokumentieren und natürlich auch derjenigen, über die Sie reden, sofern diese nicht selbst in Clubhouse sind.
Eine kleine Lösung zur Nutzung
In der Praxis ist es natürlich unmöglich die Einwilligung aller Betroffenen einzuholen. Um nicht nur Spaßverderber zu sein hier ein Vorschlag:
Sie besorgen sich ein altes Handy, das Sie vielleicht ohnehin in der Schublade haben
Sie löschen darauf alle personenbezogenen Daten. Im Besonderen das Adressbuch. Am einfachsten setzen Sie das Handy einfach neu auf.
Mit dem innerlich blitzblank geputzten Handy melden Sie sich bei Clubhouse an
Vermeiden Sie in den Konversationen auf Clubhouse sich über Dritte auszutauschen
Damit mag der Spaß etwas reduziert sein, aber dafür vermeiden Sie die schlimmsten Datenschutzverstöße
Dazu vielleicht noch der Hinweis, dass sie Ihre Mitarbeiter natürlich nicht anweisen dürfen Clubhouse zu nutzen oder Bewerber auf die Plattform für Gespräche lotsen dürfen. In diesen Fällen wäre die Einwilligung nicht mehr als freiwillig zu sehen und damit unwirksam.
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Weiterführende Links
- Originalmeldung von Süd IT AG
- Alle Meldungen von Süd IT AG
- [PDF] Newsletter / Presseerklärung zu Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Clubhouse und wie man sie vermeidet